Tierrechte
Neue Regeln für Hunde- und Pferdehaltung
Der Bundesrat hat die Tierschutzverordnung geändert. Die Neuerungen, die am 1. Januar 2014 in Kraft treten, betreffen bei den Heimtieren vor allem Hunde und Pferde.
Mit der Revision der Tierschutzverordnung (TSchV) sollen Lücken im geltenden Recht geschlossen und verbesserungswürdige Bestimmungen angepasst werden. Dies teilte das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) am Donnerstag mit. Die Revision betrifft Bestimmungen zur Haltung und zum Umgang mit Tieren. Die folgende Auflistung gibt eine Übersicht über die Neuerungen im Bereich Heimtiere:
Hundehaltung in Boxen oder Zwingern (Art. 70 Abs. 2 / Art. 72)
Hunde, die in Zwingern oder Boxen gehalten werden, müssen nicht mehr zwingend mindestens paarweise gehalten werden. Bei Einzelhaltung müssen sie dabei aber Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu anderen Hunden habe.
Keine Halsbänder, die Schmerzen zufügen (Art. 73 Abs. 2)
Um das Verbot von Stachelhalsbändern zu umgehen, werden zunehmend neue Formen von Erziehungshalsbändern eingesetzt, die Hunden Schmerzen zufügen. Damit ist nun Schluss. Alle Halsbän- der oder Führhilfen, die Schmerzen verursachen, sind verboten. Die Verwendung von Zughalsbändern ohne Stopp wird explizit verboten, da sie den Hund würgen, ihm die Luft abdrücken und ihn in Panik versetzen können.
Ausbildung für Schutzhunde privater Sicherheitsunternehmen (Art. 74)
Bisher war die Durchführung von Schutzdiensttrainings nur mit Diensthunden der Armee, Grenzwacht oder Polizei und mit Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind, gestattet. Nun wird auch die Ausbildung von Schutzhunden privater Sicherheitsunternehmen in die Tierschutzverordnung aufgenommen.
Ausbildung der Jagdhunde mit Wildtieren erweitert (Art. 75)
Die Verwendung von lebenden Tieren war bisher nur für die Ausbildung von Hunden zur Baujagd sowie für Herdenschutz- und Treibhunde zulässig. Neu ist dies als Folge der revidierten Jagdverordnung auch für die Ausbildung von Hunden zur Wildschweinjagd oder im Bereich des Apportierens möglich.
Verbot von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen (Art.76)
Es dürfen keine Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen verwendet werden. Ausgenommen sind Geräte die am Halsband des Hundes befestigt werden und Druckluft oder einen Wasserstrahl abgeben, wenn der Hund bellt. Es dürfen jedoch keine anderen Substanzen, wie zum Beispiel Duftessenzen, beigefügt werden. Solche Substanzen seien keine angemessene Bestrafung, da der Duft immer noch im Fell haftet, wenn der Hund längst nicht mehr bellt.
Aus für extreme Rollkur und das Barren von Pferden (Art. 21 g und h)
Die Rollkur, auch Hyperflexion genannt, ist eine besonders tiefe Kopf-Hals-Einstellung beim Pferd. Diese Haltung wird in der Dressurreiterei durch eine gewaltsame Einwirkung der Reiterhand oder durch Hilfsmittel erzwungen. Tierschutzrelevant und somit verboten sind Extremfälle, bei denen die unnatürliche Haltung des Pferdes offensichtlich ist und in denen die Hyperflexion über mehrere Minuten andauert.
Auch das Barren oder Barrieren von Springpferden ist verboten. Beim Barren wird einem Pferd Schmerzen zugefügt oder Angst eingejagt, damit es höher springt. Zum Beispiel wird im Training eine Hindernisstange nach dem Absprung des Pferdes versteckt weiter angehoben, damit das Pferd sich daran stösst und so gezwungen wird, beim nächsten Mal die Beine höher anzuheben, oder es werden schlecht sichtbare Stangen und Drähte eingesetzt.
Stacheldrahtverbot bleibt erhalten (Art. 63)
Das geltende Stacheldrahtverbot bleibt bestehen, allerdings gibt es die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen befristete Ausnahmebewilligungen zu bekommen. Beispielsweise soll für eine weitläufige Weide, die zusätzlich über eine gut sichtbare andere Begrenzung verfügt – wie einen Waldrand oder die im Jura typischen Trockenmauern – eine solche Bewilligung möglich sein.
Pferdetransport (Art. 160 Abs. 1)
Neben Strickhalftern dürfen nun explizit auch keine Knotenhalfter und Zaumzeuge zum Anbinden von Pferden während eines Transports verwendet werden. Knotenhalfter und Zaumzeuge machen Pferde durch den Druck auf empfindliche Stellen am Kopf gut kontrollierbar. Es ist aber laut BVET nicht möglich auszuschliessen, dass ein Pferd während des Transports das Gleichgewicht verliert und ihm durch den Zug am Zaumzeug oder dem Knotenhalfter unnötige Schmerzen zugefügt werden.
Gewerbliche Bewilligungen für Dogwalker und Hufpfleger (Art. 101 und 102)
Tierheime und Tierbetreuungsdienste, zum Beispiel Dogsitter, Dogwalker oder auch Personen, die Tiere während der Ferien ihrer Besitzer aufnehmen, brauchen eine kantonale Bewilligung, sobald sie sich um mehr als 5 Tiere kümmern. Eigene Tiere werden nicht mitgezählt. Zuchten und Tierrettungsorganisationen, die eine grössere Menge Tiere pro Jahr abgeben, bedürfen ebenfalls einer kantonalen Bewilligung.
Das gleiche gilt für Personen, die gewerbsmässig Hufpflege bei Pferden anbieten. Diese müssen neu über eine anerkannte Ausbildung verfügen. Hufschmiede hingegen benötigen keine Bewilligung.
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