Hühnerhaltung
Über Sinn und Unsinn gesetzlicher Vorgaben
Gesetzliche Bestimmungen zur Hühnerhaltung sind unerlässlich. Es gibt darin jedoch auch Vorgaben, die kritisch hinterfragt werden dürfen. Eine Auslegeordnung.
Gerade in der Pandemie hat sich gezeigt, wie wichtig gesetzliche Bestimmungen zur Tierhaltung sind. Denn gerade dann kauften sich viele Leute Tiere, obwohl sie keinerlei Kenntnisse über deren Bedürfnisse und Haltung haben. Viele wissen nicht einmal, dass sowohl das Tierschutzgesetz als auch die Tierschutzverordnung genaue Vorgaben zur Haltung der Tiere vorschreiben.
Vor allem bei der Haltung von Hausgeflügel gibt es jedoch gesetzliche Bestimmungen, die den Bedürfnissen und dem Verhalten der Tiere wenig entsprechen. Dass dabei nicht zwischen Wirtschafts- und Rassegeflügel unterschieden wird, ist einerseits verständlich, da die Produktion von Eiern und Geflügelfleisch ein bedeutender Wirtschaftszweig unseres Landes ist. Andererseits werden einige Tausend Rassegeflügelzüchter und -halter, die ihre Tiere in der Regel ganz anders halten, vom Gesetz benachteiligt. Mehr noch, einige Bestimmungen zur Geflügelhaltung in der Tierschutzverordnung sind nicht leicht nachvollziehbar.
So ist etwa vorgeschrieben, dass Hühner Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen haben müssen. Diese gesetzliche Vorgabe ist in der Wirtschaftsgeflügelzucht sicher nicht falsch, vor allem bei Haltungen ohne oder mit nur sehr beschränktem Auslauf. Da pro Quadratmeter sieben Hühner unter zwei Kilogramm Körpergewicht und deren sechs, die mehr als zwei Kilogramm wiegen, gehalten werden dürfen, ist es wichtig, dass sich die rangniedrigen Tiere auf Sitzgelegenheiten in verschiedenen Höhen zurückziehen können. Sie sind es auch, welche nur die unteren Sitzstangen zum Schlafen benützen.
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Haltung im Dunkeln
Hält jedoch ein Rassegeflügelzüchter nur einige wenige Tiere, werden sie alle die höher gelegenen Sitzstangen benützen. Es liegt in der Natur der Hühner, dass sie möglichst weit oben übernachten und über sich möglichst wenig Platz haben, da fühlen sie sich sicher, denn in der Natur droht ihnen ja auch Gefahr von oben. Es gibt jedoch auch Rassen, die gar nie auf einer Sitzstange übernachten. Auch ihnen muss jedoch von Gesetzes wegen diese Möglichkeit geboten werden.
Bei den leichteren Rassen müssen zudem sowohl unter- als auch oberhalb der Sitzstangen 40, bei den schwereren Rassen je 50 Zentimeter Platz zur Verfügung stehen. Gemessen wird von der unteren Sitzstange nach unten, selbst wenn unter der Sitzstange noch ein Kotbrett liegt, wie es bei den meistern Züchtern der Fall ist. Theoretisch könnte das Kotbrett deshalb 20 Zentimeter über dem Boden angebracht werden, wodurch der Platz darunter kaum mehr benützt werden könnte.
Noch weniger sinnvoll ist die Bestimmung, dass über der Sitzstange so viel Platz zur Verfügung stehen muss. Das Huhn sucht sich einen Platz möglichst weit oben, ihm ist es völlig egal, wie viel Platz ihm gegen oben zur Verfügung steht. Das sieht man auch, wenn die Hühner im Freilauf aufbaumen. Ob unmittelbar über ihnen ein Ast liegt, ist ihnen völlig egal. Rassegeflügel ist von morgens bis abends im Hühnerhof oder darf sich sogar ganz frei bewegen. Nur wenn es langsam dunkel wird, suchen sie den Stall auf, um möglichst weit oben zu übernachten. So kommt es immer wieder vor, so es eine Sitzgelegenheit weit oben gibt, dass die Hühner ihre Nacht gesetzeswidrig verbringen.
Allen Wirbeltieren, von der Maus bis zum Elefanten, muss Tageslicht von mindestens 15 Lux geboten werden. Das ist etwa so viel, dass man gerade noch eine Zeitung lesen könnte. Einzige Ausnahme: die Haushühner. Bei ihnen sollen fünf Lux reichen, wie das Gesetz es vorschreibt. Je dunkler der Stall, je kleiner ist die Gefahr von Federpicken und Kannibalismus. Beide Unarten treten in der Regel vor allem dann auf, wenn die Besatzdichte zu gross ist. Bei sechs mehr als zwei Kilogramm schweren Hühnern pro Quadratmeter kann dies der Fall sein. Es gibt aber wohl keine Rassegeflügelzüchter, die eine derart grosse Besatzdichte in ihrem Stall dulden, und wenn, dann nur, weil ihre Tiere tagsüber nicht im Stall, sondern im Freien sind.
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Auch ein Auslauf ins Grüne schreibt das Gesetz nicht vor. Die Hühner dürfen also immer drinnen gehalten werden. Wer seine Hühnerschar im Grünauslauf allerdings beobachtet, wie die Tiere emsig nach Futter suchen und viel Gras fressen, möchte ihnen dies keinesfalls verwehren. Tote, also braune Ausläufe bieten den Tieren zwar Luft und Sonnenlicht, mehr aber auch nicht. Und trotzdem gelten Eier, die Hühner aus solchen Ausläufen legen, als Freilandeier.
Wirtschaftsgeflügel darf in Plastikkörben ohne Einstreu transportiert werden. Rassegeflügelzüchter dürfen jedoch nur Transportbehälter mit Einstreu verwenden. Obwohl Letztere immer solche Behälter verwenden und entsprechend einstreuen, sei doch die Frage erlaubt, weshalb hier vor dem Gesetz nicht alle gleich sind?
Label für vorbildliche Haltung
Kleintiere Schweiz hat vor mehr als 15 Jahren ein Label geschaffen, das all jene Züchter auszeichnet, die ihren Tieren weit mehr als das gesetzliche Minimum bieten. Die Bestimmungen schreiben vor, dass wesentlich weniger Hühner pro Quadratmeter gehalten werden dürfen, und täglicher Freilauf ins Grüne ist vorgeschrieben. Auch müssen sich die Züchter über ihre Kenntnisse über die Haltung, Betreuung und Pflege der von ihnen gezüchteten Rasse und die Verbandstrukturen ausweisen und selbst über minimale Kenntnisse betreffend das Lebensmittelgesetz verfügen. Wie bei anderen Zertifizierungen muss zudem mindestens eine Weiterbildung pro Jahr nachgewiesen werden können.
Viele Rassegeflügelzüchter können dieses Label problemlos erreichen, die Plakette voller Stolz an ihren Hühnerstall anbringen und dadurch auch für den Verband und die Rassegeflügelzucht werben. Alle Informationen dazu findet man auf der Website von Kleintiere Schweiz.
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