Unerwünschte Vierbeiner
Darf der Vermieter Haustiere verbieten?
Die neue Wohnung wäre ideal, gäbe es da nicht ein Problem: Haustiere sind verboten. Aber ist dies rechtlich überhaupt zulässig? Und wie könnte man sich als Mieter dagegen zur Wehr setzen?
Wer einen Hund oder eine Katze besitzt, für den wird die ohnehin schon schwierige Wohnungssuche noch umständlicher. Denn: Nicht überall sind Tiere erlaubt. Immer wieder kommt es vor, dass schon in den Immobilieninseraten dick steht «Haustiere verboten!» Auch wenn diese Regelung für Tierliebhaber oftmals unverständlich ist – daran ändern können sie kaum etwas. In der Schweiz entscheidet nämlich der Mietvertrag darüber, ob Luna und Co. erlaubt sind oder nicht.
Steht im Vertrag, dass Haustiere nicht erwünscht sind, kann man an diesem Entscheid kaum rütteln. Ist hingegen nichts Spezifisches festgehalten, findet sich also keine Passage zum Thema Haustiere, sind diese generell erlaubt. Üblicherweise verlangt der Vertrag jedoch, dass man die Einwilligung des Vermieters einholt, bevor man sich einen Hund oder eine Katze zulegt.
Dieser darf dann je nach Situation urteilen und sogar je nach Mieterin und Mieter eine andere Entscheidung fällen. Es gibt weder ein Gebot der Gleichbehandlung, noch rechtliche Kriterien. Auch erklären muss sich der Vermieter nicht. Anders sieht es hingegen aus, wenn bereits einmal ein Tier erlaubt wurde, die Bewilligung für dieses aber nachträglich wieder entzogen wird. Hierfür ist ein triftiger Grund notwendig, ansonsten handelt es sich um einen Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben.
Hamster und Co. sind erlaubt
Laut dem Mieterinnen- und Mieterverband (mieterverband.ch) muss man grundsätzlich zwischen grösseren und kleineren Haustieren unterscheiden. Die Vorgaben des Mietvertrages gelten nur für die Grösseren, also für Hunde und Katzen.
Kleinere Tiere wie Meerschweinchen, Hamster oder Zierfische werden hingegen als unproblematisch angesehen und seien deshalb in jedem Fall erlaubt. Auch Katzen, die ausschliesslich in der Wohnung gehalten werden, zähle man heutzutage zu diesen unbedenklichen Haustieren.
Wichtig ist bei kleineren Tieren aber immer die Frage, wie viele tatsächlich gehalten werden. Gegen eine zu grosse Anzahl könnte der Vermieter eine Klage einreichen, weil nicht ausreichend Sorge zur Wohnung getragen wird. Und eine zu kleine Anzahl wiederum könnte gegen das Tierschutzgesetz verstossen.
Diesem zufolge dürfen soziale Tierarten nicht einzeln gehalten werden und ihr Gehege muss die Mindestanforderungen der Tierschutzverordnung erfüllen. Und auch für die Haltung von exotischen Haustieren gibt es rechtliche Vorschriften. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (blv.admin.ch).
Es empfiehlt sich zudem, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Diese kommt in der Regel für alle Schäden auf, welche durch normale Haustiere entstehen. Kontrollieren Sie ausserdem, ob auch Wasserschäden inbegriffen sind, etwa wenn das Aquarium ausläuft oder wenn wegen der Inkontinenz des Katers der Parkettboden ersetzt werden müsste.
Auf jeden Fall sollten Sie sich nie einen Hund oder eine Freigängerkatze anschaffen, wenn Ihnen dies der Mietvertrag verbietet. Dieser vermeintlich simple Akt der Rebellion kann nämlich zur Kündigung des Mietvertrags führen.
In besonders gravierenden Fällen kann sogar die herkömmliche Kündigungsfrist von drei Monaten umgangen werden und Sie müssen Ihre Wohnung, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, bereits auf Ende des nächsten Monats verlassen. Eine solche Kündigung kann zwar immer angefochten werden – die Aussichten auf Erfolg sind aber schwindend gering.
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