Mitbringsel und Andenken
Wenn das Souvenir aus den Ferien am Zoll für Ärger sorgt
Oft unbewusst, erwerben oder sammeln Touristen in fernen Ländern hübsche Mitbringsel als Erinnerungsstück oder als Geschenk für die Daheimgebliebenen. Doch nicht alle Souvenirs dürfen in die Schweiz eingeführt werden, insbesondere, wenn Teile von Pflanzen und Tieren enthalten sind.
Das Stück einer am Strand angeschwemmten Koralle ist ein schönes Andenken an den Südseeurlaub, für den daheimgebliebenen und kunstliebenden Schwiegervater gibt es als Geschenk eine ortstypische Holzschnitzerei aus Mahagoni und die Kollegin freut sich über eine Creme mit Ordchideen-Extrakten aus den Ferien. Doch Achtung, harmlos wirkende Souvenirs, die im Ausland erworben wurden, können bewilligungspflichtig oder gar verboten sein.
Viele Tier- und Pflanzenarten sind in ihrem Herkunftsland geschützt und unterliegen dem Washingtoner Artenschutzabkommen, kurz CITES. Dieses Übereinkommen regelt den nachhaltigen, internationalen Handel mit den in den Anhängen gelisteten Tieren und Pflanzen. Die Ein- und Ausfuhr von Produkten dieser Arten ist entweder verboten oder bedarf einer Bewilligung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tier- oder Pflanzenart oder Teile davon in der Natur gefunden, oder in käuflichen Souvenirs verarbeitet wurden.
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Handelt es sich um bewilligungspflichtige Produkte, überlegen Sie sich gut, ob Sie den Aufwand betreiben wollen, um diese in die Schweiz einzuführen. Unter diese Kategorie fallen beispielsweise Schlangenleder, Guanako-Wolle, Haifischzähne, Produkte mit Vogelfedern, gewisse Muschel- und Schneckenarten, Korallen oder Stör-Kaviar ab einem Gewicht von 126 Gramm. Möchten Sie die Genehmigung für die Einführung eines solchen Produkts erhalten, bedarf es einer CITES-Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes, einer Einfuhrbewilligung der Schweiz und eine Kontrolle bei der Einfuhr am Zoll.
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Ganz verboten sind Mitbringsel aus Produkten von Meeresschildkröten, Haifischflossen, Elfenbein, das nicht aus Namibia oder Zimbabwe stammt, sowie indisches Schlangenwurzelextrakt und einige weitere. Auch die Einfuhr von sämtlichem lebendem Pflanzenmaterial wie Schnittblumen, Früchten, Samen oder Wurzeln in die Schweiz von ausserhalb der EU sind seit dem 1. Januar 2020 verboten, ausser es liegt ein Pflanzengesundheitszeugnis vor.
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Um bei der Einreise in der Schweiz nicht aus Ahnungslosigkeit eine Busse oder ein Strafverfahren zu kassieren, lohnt sich vor den Ferien ein Blick auf die Website des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Dort findet man Angaben dazu, welche Produkte in die Schweiz eingeführt werden dürfen und welche nicht. Ist man sich bei einem erworbenen Souvenir dennoch unsicher, kann man sich beim Amt vor der Rückreise erkundigen. Ein weiteres sehr gutes Hilfsmittel ist der Souvenir-Ratgeber von WWF Schweiz. Hier werden kategorisch Tier- und Pflanzenprodukte aufgeführt, die eingeführt werden dürfen, einer Bewilligung bedürfen oder deren Einfuhr ganz verboten ist.
Den Link zur BLV-Website finden Sie hier.
Den Link zum Souvenir-Ratgeber von WWF finden Sie hier.
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